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Diese Anforderungen an die kontrollierenden Sachverständigen stellen in
keinem Fall eine Bevormundung oder einen Eingriff in deren
Unabhängigkeit dar. Aufgrund der langjährigen Erfahrung im Umgang mit
(sogenannten) Freimessungen und aufgrund eines dafür fehlenden
Regelwerkes war es notwendig geworden, Vorgaben zum Schutz der ausgeführten Sanierungs- leistungen zu treffen. Nur so lassen sich Verfahrensfehler bei der Probenahme und ggf. rechtliche Auseinandersetzungen reduzieren.